Kindersitzpflicht in Deutschland

KindersitzpflichtLesen Sie sich in diesem Artikel schlau darüber, was die gesetzlichen Regelungen zur Kindersitzpflicht besagen. Ob in Deutschland oder Ausland, hier erfahren Sie es. Alternativ können Sie direkt einen unserer folgenden Kindersitz Testsieger auswählen, welche alle die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland, in Östereich, in der Schweiz und der europäischen Union erfüllen:

Wer denkt, dass die Beförderungen von Kleinkindern in einem Kraftfahrzeug „keine große Sache“ sei, und wer mit wenigen Vorkehrungen seinen kleinen Passagier ordnungsgemäß gesichert glaubt, liegt mächtig daneben. Ebenso falsch ist die Vorstellung, dass es sich bei all den Testurteilen und Gutachten von Verbraucherschützern bloß um Empfehlungen und Ratschläge handelt.

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Denn die Tests der zuverlässigen und hochklassigen Experten auf dem Markt der Kindersicherheit (wie etwa ADAC, Stiftung Warentest, ÖAMTC und TCS) fußen allesamt auf juristischen Gesetzen, deren Nichtbeachtung harte Konsequenzen nach sich ziehen. Die Sicherheit der Kinder im Straßenverkehr liegt nicht nur den jeweiligen Eltern am Herzen.

Kindersitzpflicht Deutschland

Die Kindersitzpflicht in Deutschland wird durch den Bund geregelt. Auch die Bundesregierung und die Verwaltungen der Länder wollen durch die gesetzgebende Gewalt die höchstmögliche Sicherheit für Kleinkinder erzielen. Daher finden sich in den Gesetzesbüchern Paragraphen und Artikel zur Kindersitz Pflicht, die Ihnen für die Mitnahme von Kleinkindern in einem Kraftfahrzeug einen rechtlichen Rahmen abstecken, in dem Sie sich bewegen dürfen.

Sollten Sie diese Grenzen jedoch – bewusst oder unbewusst – überschreiten, drohen Ihnen empfindliche Strafen. Natürlich haben auch unsere benachbarten Länder ihre Gesetze und Regelungen zur Beförderung von Kindern in Fahrzeugen.

Doch bevor Sie es nun mit der Angst zu tun bekommen und vor lauter Einschränkungen nicht mehr korrekt zu handeln wissen, bleiben Sie ruhig. Wir führen Sie in den nächsten Zeilen durch diesen Paragraphen-Dschungel und zeigen Ihnen dezidiert und sukzessive auf, was Sie erlaubt sind zu tun und was nicht.

Selbstverständlich ist uns auch klar, dass Kinderautositze und Babyschalen neben der Nutzung in heimischen Gefilden zudem für Urlaube, Touren und Ausflüge in Anrainerstatten erworben werden. Dementsprechend schauen wir auch über den Tellerrand hinaus und decken auf, was die gesetzlichen Kindersitzpflichten im Ausland besagen.

Häufig erreichen uns auch folgende Fragen:

  • Ab wann dürfen Kinder vorne sitzen?
  • Bis wann Kindersitz?
  • Ab wann ohne Kindersitz?
  • Wie lange Kindersitz?
  • Ab wann dürfen Kinder im Auto vorne sitzen?
  • Ab wann kein Kindersitz mehr?
  • Ab wann braucht man keinen Kindersitz mehr?
  • Wie lange braucht man einen Kindersitz?

Die Kindersitzpflicht besteht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, sofern eine Mindestkörpergröße von 1,5 Metern erreicht wurde. Im Detail wird dies im nächsten Abschnitt beschrieben.
Eine Differenzierung zwischen dem Vordersitz und der Rückbank findet nicht statt.

StVo Kindersitzpflicht

Die passenden gesetzlichen Paragraphen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO Kindersitzpflicht). Die StVO trat erstmals 1934 in Kraft und gehört zum Verkehrsrecht. Damit ist klar, dass die höchste inländische politische Ebene, die Bundesregierung, Verfasser und Initiator des Gesetzestextes ist, was die rechtlichen Bestimmungen des Gesetzestextes zu einer Bundesrechtsverordnung machen. Aus eben dieser Tatsache resultiert der Geltungsbereich der StVO: Die Bundesregierung Deutschland.

Warum wir Ihnen das so minutiös erklären? Weil es immer wieder Unkenrufe gibt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Beförderung von Kleinkindern im Straßenverkehr in das Aufgaben- und Hoheitsgebiet der einzelnen Bundesländer fallen. Die Straßenverkehrsordnung ist jedoch für die gesamte Republik geltend und damit sind die Paragraphen und Artikel länderübergreifend und einheitlich.

Der eben geschilderte Eindruck entsteht des Öfteren dadurch, dass die Landesverkehrswachten der Bundesländer immer wieder Informationen, Auffrischungskurse im Rechtswesen und Hinweise publizieren, um die Bevölkerung auf dem Laufenden zu halten.

Damit kommen die Länder jedoch schlichtweg ihrer Aufklärungspflicht nach und versuchen, den Einwohnern die Informationslage über das oftmals holprige Juristendeutsch hinweg komprimiert verständlich zu machen.

Paragraph 21: Körpergröße und Vorschriften (Stand: Februar 2016 )

Der Paragraph 21 der Straßenverkehrsordnung, kurz „Personenbeförderung“, sieht auf den ersten Blick nach einer wilden Aneinanderreihung von Buchstaben, Zahlen und Symbolen aus. Wir veranschaulichen Ihnen hier eine auf das Wesentliche reduzierte Version, damit Sie sich als Eltern nicht mit unnötigen Abbreviationen und Zahlenkombinationen beschäftigen müssen.

Kindersitzpflicht DeutschlandDabei geht es in den Formulierungen auf den ersten Blick sanft los. Dieser Absatz besagt, da zunächst, dass in einem Kraftfahrzeug nicht mehr Personen befördert werden dürfen als Sitzplätze vorliegen, die mit einem 3-Punkt-Sicherheitsgurt ausgestattet sind. Es gibt die Ausnahme, dass in gewissen Fahrzeugen (oftmals Transporter, etc.) manche Sitzplätze nicht ausdrücklich mit Sicherheitsgurten gesichert sein müssen (z.B. Notsitze). Bei diesen Fällen dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Ausgenommen sind jedoch Omnibusse. Sie unterliegen gesonderten Bestimmungen (Absatz 1).

Bis wann Kindersitz

Für Eltern wird es dann mit dem Absatz 1a hochinteressant, da er die Frage „Bis wann Kindersitz?“ beantwortet: Dieser besagt, dass Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben und deren Körpergröße unter 150 cm liegt, nur in einem adäquaten Kindersitz befördert werden dürfen. Dazu die Zusatzregelung: Sollten bereits zwei Autokindersitze auf der Rückbank befestigt sein, und es fehlt der Platz für ein drittes ordnungsgemäßes Rückhaltesystem, so darf für das dritte Kind, sofern es das dritte Lebensjahr vollendet hat, auf ein Kindersitz verzichtet werden.

Das Kind muss jedoch dennoch mit dem üblichen Sicherheitsgurt arretiert werden. Sollte dies der Fall sein, so gibt es überdies die praxisnahe Empfehlung, stets bei dem größten und schwersten Kind auf den Autokindersitz zu verzichten. Eine Beförderung eines dritten Kindes ohne die Sicherung per 3-Punkt-Gurt ist untersagt (Absatz 1a).

Ab wann ohne Kindersitz

Es muss also eine der Prämissen – Körpergröße über 150 cm oder 13. Lebensjahr erreicht – erfüllt sein, damit Ihr Kind rechtlich von der Nutzung eines Kinderautositzes im Fahrzeug befreit ist.

Darüber hinaus dürfen in Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, Kinder nicht transportiert werden, die das dritte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben. Sollte das Kind jedoch das dritte Lebensjahr vollendet haben, muss die Beförderung in diesen Fahrzeugen auf dem Rücksitz erfolgen (Absatz 1b).

Als kleiner Blick über den Tellerrand veranschaulichen wir Ihnen hier noch den dritten Absatz, der die Beförderung von Kindern auf einem Fahrrad regelt. Sie dürfen ein Kind nur auf dem Fahrrad befördern, wenn Sie bereits selbst 16 Jahre alt sind und das Kind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Überdies muss für das beförderte Kind ein adäquater Sitz vorhanden sein sowie Radverkleidungen und wirksame Vorrichtungen, die verhindern, dass die Füße des Kindes in die Speichen geraten.

Da sich in letzter Zeit Fahrradanhänger zur Beförderung von Kleinkindern großer Beliebtheit erfreuen, hat der Bund auch hier eine Regelung getroffen: In für den Transport von Kleinkindern geeigneten Anhängern dürfen bis zu zwei Kinder transportiert werden, sofern Sie jeweils ebenfalls das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für den Fahrer gilt die gleiche Altersbeschränkung wie zu Beginn des Absatzes (Absatz 3).

Nach diesen zahlreichen Verklausulierungen bleibt jedoch eine zentrale Frage im Raum stehen: Im Absatz 1a ist von einem besonderen bzw. adäquaten Kinderautositz die Rede, der den Transport von Kleinkindern in einem Fahrzeug erlaubt. Nur: Was macht einen Kinderautositz zu einem besonderen, adäquaten Sitz? Mit einer juristischen Antwort wäre das Problem schnell erledigt.

Demnach sind Sitze für den Transport von Kleinkindern geeignet, wenn sie durch „die entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen) oder der UNECE-Regelung Nr. 129 (ABl. L97 vom 29.03.2014, S. 21) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach der UNECE-Regelung Nr. 44 oder Nr. 129 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind“. Kurz gefasst und für Sie als Elter von Bedeutung ist die UNECE Regelung Nr. 44. In anderer Schreibweise auch ECE-R 44/03 genannt. In Deutschland geläufig unter dem Ausdruck „Die ECE Prüfnorm 44“.

ECE Prüfnorm 44

Die ECE Prüfnorm 44 ist der geltende europaweite Beschluss, wonach Kinderautositze erbaut werden müssen, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein. Ob ein Kinderautositz der ECE Prüfnorm 44 entspricht, teilt Ihnen die (zumeist) orangene Prüfplakette mit, die sich für gewöhnlich am unteren Teil des Sitzgehäuses befindet. Das Etikett teilt Ihnen wichtige Informationen bezüglich Ihres Sitzes mit. Folgende Details liefert Ihnen die Prüfplakette:

  • Kategorie der Zulassung
  • Körpergewicht, für das der Sitz zugelassen ist
  • Das europäische Prüfzeichen („E“)
  • Das Land, in dem der Sitz zugelassen wurde
  • Name des Kindersitzherstellers
ECE R44 04 Norm

ECE R44 04 Norm

Die letzte Information ist dem Hersteller jedoch freigestellt. Er muss seinen Namen nicht auf der Prüfplakette verewigen. Die Prüfnorm 44 trat im Juni 2005 mit einem zweijährigen Probelauf in Kraft. Während dieser Übergangszeit waren auch noch Autokindersitze im Straßenverkehr zugelassen, die der vorherigen Prüfnorm entsprachen.

Am 8. April 2008 war es dann Zeit für den endgültigen Cut. Seit diesem Datum sind Kindersitze, die noch der alten Prüfnorm ECE R 44/02 zugelassen sind, nicht mehr verwendet werden. Falls Sie sich also für den unkonventionellen und nicht ratsamen Schritt entscheiden, einen gebrauchten Kinderautositz oder eine gebrauchte Babyschale zu erwerben, achten Sie auf die Aktualität der Prüfplakette.

I-Size-Norm – vorne sitzen?

Was dann im Juli 2013 viel Verwirrung unter Kunden und Herstellern auf dem Markt der Kindersicherheit verbreitete, war die neu ins Leben gerufenen „I Size“-Norm. Zur Erklärung: I Size besitzt ebenfalls einen rechtlich bindenden Status, jedoch nur für ausgewählte Kindersitze. Diese neue Norm gilt für alle Autokindersitze und Babyschalen, über ISOFIX verfügen, für Kleinkinder bis zu einem Alter von etwa 3 bis 4 Jahren sind und über ein eigenes Gurtsystem verfügen.

Erfüllt eine Babyschale bzw. ein Kinderautositz diese drei Prämissen simultan, so muss der Sitz alle Konditionen der I Size-Norm erfüllen, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein. Diese Kriterien sehen wie folgt aus:

  • Kategorisierung der Kindersitze nach Alter und Größe des Kindes (nicht nach Gewicht wie bei der Prüfnorm 44)
  • Verpflichtende Seitencrashtests in der Erprobungsphase des Sitzes
  • Kleinkinder bis zu einem Alter von 15 Monaten müssen rückwärtsgerichtet im Fahrzeug befördert werden (Konsequenz aus statistischen Erhebungen)
  • Verwendung von hochmodernen Q-Dummies bei den Crashtests

Kindersitz Pflicht versäumt! Die Strafen

(Stand: Januar 2016)

Was kommt auf einen zu, wenn man es nun doch mal nicht geschafft hat, alle Informationen aufzusaugen und richtig zu verarbeiten? Nehmen wir an, Sie haben einen Fehler in Bezug auf den Paragraphen 21 „Personenbeförderung“ gemacht und wurden dabei erwischt. Das muss bei der Informationsflut keineswegs vorsätzlich geschehen. Wie schlimm sieht es aus? Wir klären auf!

Verwarngeld

Kindersitz vorne

Reboarder Kindersitze können auch verwendert werden

Fangen wir klein an. Stellen Sie sie sich vor, Sie vergessen, den Warnhinweisen des Sitzes Folge zu leisten. Sie könnten beispielsweise es übersehen haben, den Airbag auszuschalten, während Sie Ihr Kind auf dem Beifahrersitz transportieren. Falls die Polizei das bemerken sollte, müssen Sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 € zahlen.

Schlimmer wird es bei demselben Fall, sollten Sie Ihr Kind zusätzlich noch rückwärtsgerichtet befördern. Bei einem deaktivierten Airbag liegt das Verwarnungsgeld hier bereits bei 25 €.

Sollten Sie Ihr Kind ohne Kinderautositz befördern und nur mit einem konventionellen 3-Punkt-Gurt sichern, erhebt die Polizei ein Verwarnungsgeld von 30 € gegen Sie.

Falls Sie mehr als nur ein Kind ohne Autokindersitz befördern und diese per Erwachsenengurt sichern, müssen Sie 35 € Verwarngeld zahlen.

Bußgeld

Sobald ein Verstoß über diese juristische Grenze geht, liegen Sie im Bereich des Bußgeldes.

Wenn Sie ein Kind ungesichert (ohne Kinderautositz und 3-Punkt-Gurt) in einem Fahrzeug befördern, erhalten Sie umgehend einen Punkt in Flensburg und müssen ein Bußgeld von 60 € zahlen.

Noch höher liegt die Strafe, sofern Sie ab zwei Kinder ohne Kindersitz und 3-Punkt-Gurt-Sicherung befördern: Ein Punkt in Flensburg und 70 € Bußgeld.

Kindersitzpflicht im Ausland

Ein Kinderautositz ist natürlich auch oftmals dazu da, um lange Reisen mit Ihren kleinen Passagieren zu ermöglichen. Sobald Sie die Grenze zu einem Staat überquert haben, unterliegen Sie den juristischen Grundsätzen des Landes. Da ist es natürlich interessant zu wissen, wie die gesetzlichen Bestimmungen zum Transport von Kleinkindern in Kraftfahrzeugen aussehen. Wir zeigen Ihnen hier auf, wie unsere Nachbarn den Personentransport regeln.

Alle Angaben sind vom Stand Mai 2016 und daher ohne Gewähr:

Kindersitzpflicht Schweiz

Bei der Schweiz gibt es keine nennenswerten Unterschiede zu den gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Für Kinder unter 12 Jahren, bzw. mit einer Körpergröße unter 150 cm, besteht die Kindersitzpflicht. Die Zulassungen der ECE Prüfnorm 44 sind identisch.

Kindersitzpflicht Österreich

In der Alpenrepublik gibt es minimale Nuancen bei den gesetzlichen Regelungen im Vergleich zu unseren Gesetzen. In Österreich müssen alle Kinder, die eine Körpergröße unter 150 cm haben und jünger als 14 Jahre sind, einen Kindersitz bzw. eine Babyschale in einem PKW verwenden. Sollte bei einem Kind nur eine dieser Prämissen erfüllt sein, darf rechtlich auf einen Kinderautositz verzichtet werden. Wenn dies nur bei dem Alter der Fall ist, empfiehlt die Österreichische Regierung dennoch die Verwendung einer Sitzerhöhung.

Weitere Länder – Frankreich

Die Franzosen haben dagegen ein, zwei striktere Fassungen. Hier dürfen Kinder unter 10 Jahren nur auf der Rückbank transportiert werden. Der Platz des Beifahrers ist für ein Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: es muss ein geeigneter Kinderautositz vorliegen, die Rückbank ist bereits mit Kindern unter 10 Jahren vollständig belegt oder das Fahrzeug weist keine Rückbank auf. Die Geldbußen in Frankreich fangen erst bei 90 € an. Seien Sie also auf der Hut und sichern Sie sich hier immer vollständig ab.

Weitere Länder – Niederlande

In den Niederlanden müssen jegliche Kinder einen Kindersitz verwenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben und dabei kleiner als 135 cm sind.

Weitere Länder – Dänemark

Die Dänen haben eine Richtlinie, die sich nur an der Größe des Kindes orientiert: Alle Kinder, die kleiner als 135 cm sind, sind gesetzlich zur Benutzung eines Kindersitzes verpflichtet.

Weitere Länder – Italien

Auch die Italiener halten sich an eine Größenvorgabe. Unter 150 cm ist die Verwendung eines Kinderautositzes Pflicht.

Weitere Länder – Belgien

Hier dürfen Kinder nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, wenn sie jünger als 12 Jahren sind und auf der Rückbank noch Platz zur Verfügung steht. Sie dürfen von dieser Regel jedoch abweichen, wenn Sie über einen Kindersitz verfügen, der speziell zum Transport von Kindern auf dem Beifahrersitz ausgerichtet ist. Achtung! Auch hier gibt es hohe Geldstrafen ab 50 € bei Missachtung der Kindersitzpflicht.

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